Lese-Rechtschreib-Störung (LRSt)
Sehr geehrte Eltern,
Ihr Kind hat Lese-und/oder Rechtschreibschwierigkeiten und Sie möchten, dass diese bei der Notengebung berücksichtigt werden. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen. Darüber hinaus stehen Ihnen an jeder Realschule in Unterfranken zwei Lehrkräfte des sogenannten Schultandems für Lese-Rechtschreib-Störung zur Beratung zur Verfügung.
An der Staatlichen Realschule Hösbach gehören folgende Lehrkräfte dem Schultandem für Lese-Rechtschreib-Störung an:
- Frau Kerstin Hahn für das Fach Deutsch
- Frau Cornelia Schäfer für das Fach Englisch
Welche Formen von Lese-und Rechtschreibschwierigkeiten gibt es?
In der BaySchO wird unterschieden zwischen einer
- Lesestörung,
- Rechtschreibstörung
und einer
- Lese-Rechtschreib-Störung.
Wie wird eine Lese- und/oder Rechtschreibstörung festgestellt?
Eine Lese-Rechtschreib-Störung wird immer durch eine testpsychologische Untersuchung festgestellt. Für die Untersuchung können Sie sich an die zuständige Schulpsychologin oder den zuständigen Schulpsychologen wenden. Adressen und Kontaktdaten erfahren Sie von Ihrer Schule. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Ihr Kind bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie untersuchen zu lassen. Die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses beim Schulpsychologen ist möglich, aber nicht erforderlich.
Welche schulischen Maßnahmen gibt es, wenn eine Lese-Rechtschreib-Störung durch
die Schulpsychologin oder dem Schulpsychologen festgestellt wurde?
Neben der individuellen Unterstützung im Unterricht gibt es bei der Leistungsfeststellung wie z.B. bei Schulaufgaben zwei Arten von Maßnahmen:
1. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich bei Leistungsfeststellung gemäß §33 BaySchO.
Hierbei werden die Prüfungsbedingungen verändert. Zum Beispiel kann ein Zeitzuschlag gewährt werden. Eine Zeugnisbemerkung ist nicht erforderlich.
2. Maßnahmen zum Notenschutz bei Leistungsfeststellung gemäß §34 BaySchO.
Hier wird auf einen wesentlichen Kernbereich einer Leistung verzichtet. Zum Beispiel kann auf die Bewertung der Rechtschreibung in den Fächern Deutsch und Englisch verzichtet werden. Eine entsprechende Zeugnisbemerkung ist erforderlich.
Die Gewährung von Nachteilsausgleich kann unabhängig von der Gewährung eines Notenschutzes erfolgen. Sie als Eltern stellen einen Antrag auf Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz. Nur die Maßnahmen, die Sie beantragen, werden gewährt.
Wie können diese schulischen Maßnahmen beantragt werden?
Zur Antragstellung ist immer eine schulpsychologische Stellungnahme erforderlich. Grundlage dieser Stellungnahme ist die vorausgehende Untersuchung bei der Schulpsychologin oder dem Schulpsychologen oder ein fachärztliches Zeugnis. Die Schulpsychologin/der Schulpsychologe legt fest, ob eine Lese-Rechtschreib-Störung, eine Rechtschreibstörung oder eine Lesestörung vorliegt, gibt Empfehlungen für konkrete Maßnahmen des Nachteilsausgleiches und/oder Notenschutzes, die für Ihr Kind notwendig sind und empfiehlt einen Gewährungszeitraum. Dazu informiert sich die Schulpsychologin/der Schulpsychologe auch bei den Lehrkräften Ihres Kindes über seine Schwierigkeiten im Unterricht. Anhand der schulpsychologischen Stellungnahme entscheidet die Schulleitung über Art und Umfang der gewährten Maßnahmen und deren Dauer. Sie erhalten von der Schulleitung einen schriftlichen Bescheid. Dafür müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Schulleitung stellen. Diesen können Sie sofort stellen oder erst nach der Begutachtung oder Beratung durch die Schulpsychologin/den Schulpsychologen.
Bitte wenden Sie sich zuerst an das Schultandem oder an die Schulleitung. Das Schultandem hält für Sie einen Elternfragebogen und bei Bedarf ein Antragsformular bereit und sammelt alle notwendigen Unterlagen zur Vorlage bei der Schulpsychologin/beim Schulpsychologen.
Wie lange werden die Maßnahmen gewährt?
Im schriftlichen Bescheid der Schulleitung ist der Gewährungszeitraum für die schulischen Maßnahmen festgelegt und wird individuell für Ihr Kind entschieden. Sie müssen dabei Folgendes beachten: Sollten Sie innerhalb des gewährten Zeitraumes eine Rücknahme von Maßnahmen des Notenschutzes in Betracht ziehen, so ist diese spätestens bis zum Ende der ersten Woche eines neuen Schuljahres bei der Schulleitung zu beantragen.
WICHTIG: Nach Ablauf des Gewährungszeitraums müssen sich die Eltern ggf. um eine erneute Überprüfung kümmern und Kontakt mit der Schule aufnehmen.
Was ist beim Übertritt an die Realschule oder einem Schulwechsel zu tun?
Liegt bereits ein Bescheid über eine Lese- und/oder Rechtschreibstörung vor?
Wenn ja, so gilt: Beim Übertritt an die Realschule müssen die Eltern einen neuen Antrag auf Notenschutz und/oder Nachteilsausgleich bei der aufnehmenden Schulleitung stellen. Hierzu wird der bisher gültige Bescheid der „alten“ Schule benötigt. Nach Überprüfung des Antrags wird von der Schulleitung ein neuer Bescheid ausgestellt. Zur Überprüfung bezieht die Schulleitung ggf. die Schulpsychologin/den Schulpsychologen mit ein. Falls für die schulpsychologische Stellungnahme eine erneute Testuntersuchung erforderlich ist, nimmt die Schulpsychologin/der Schulpsychologe mit Ihnen Kontakt auf.
Wenn nein, so gilt: Sie stellen bei der Schulleitung einen Antrag auf Notenschutz und Nachteilsausgleich und wenden sich für die weiteren notwendigen Schritte an das Schultandem für Lese-Rechtschreib-Störung.
Informationen für Eltern zur LRSt, Stand: März 2023